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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Hombruch e.V. findest du hier .

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Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Dortmund – Hombruch e.V.

Soweit in dieser Satzung Ämter und Funktionen in der männlichen Sprachform dargestellt sind, dient dies lediglich der Einfachheit und Lesbarkeit. Ämter und Funktionen stehen selbstverständlich gleichermaßen allen offen.

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

­­(1) Die Ortsgruppe Dortmund – Hombruch e.V. der Deutschen Lebens-RettungsGesellschaft ist eine Gliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., die am 19. Oktober 1913 gegründet wurde. Sie führt den Namen "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Ortsgruppe Dortmund – Hombruch e. V.", abgekürzt "DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V.".

(2) Die DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 5792, Amtsgericht Dortmund, eingetragen. Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich umfasst im Lande Nordrhein-Westfalen im Stadtgebiet Dortmund den südwestlichen Bereich. Ihr Sitz ist in Dortmund.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


II. Zweck

§ 2 Zweck

(1) Die vordringliche Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr).

(2) Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:

a) frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,

b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,

c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,

d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,

e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.

(3) Eine weitere bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. ist die Kinder- und Jugendverbandsarbeit und die Nachwuchsförderung.

(4) Zu den Aufgaben gehören auch die

a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen sowie die Durchführung von Sanitätsdiensten,

b) Mitwirkung bei der Abwehr und Bekämpfung von Großschadensereignissen am und im Wasser,

c) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,

d) Förderung des Sports,

e) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,

f) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen,

g) Zusammenarbeit mit Stadtverwaltungen und Organisationen.

(5) Die DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit. Die DLRG tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Die DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. Die DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, begünstigen, oder unverhältnismäßige Vergütungen gewähren. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Auftrag der Gremien der DLRG Ortsgruppe Do - Hombruch entstanden sind.


III. Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden.

(2) Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG, des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V., des Bezirkes Dortmund e.V. und der DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand der DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V.

(4) Mit der Mitgliedschaft in der Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.

(5) Durch eigenmächtiges Handeln ihrer Mitglieder wird die DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. nicht verpflichtet.

§ 5 Mitglieds- und Delegiertenrechte

(1) Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in den übergeordneten Gliederungen durch seine Delegierten vertreten.

(2) Aus der Satzung der durch die Delegierten vertretenen Gliederung muss eindeutig erkennbar sein, wer als Delegierter gewählt werden kann, wer sie wählt und für welche Amtsdauer sie bestellt sind.

(3) Die Anzahl von Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, für die im Vorjahr Beitragsanteile abgerechnet wurden.

(4) Jedes volljährige Mitglied kann durch das hierfür zuständige Gremium als Delegierter gewählt werden.

(5) Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Annahme der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung.

(6) Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt und die satzungsgemäßen Pflichten erfüllt sind.

§ 6 Stimmrecht

Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die Jugend in der DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. Jugend regelt deren Jugendordnung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in allen Gliederungsebenen endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen Gliederung.

(2) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres der DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

(3) Die Streichung als Mitglied erfolgt ab einem Rückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

(4) Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 37 Absatz 5 Buchstabe b VII Schiedsgerichtsbarkeit der Satzung der DLRG LV Westfalen e.V. Den Ausschluss einer Gliederung regelt § 10 Absatz 5 der Satzung.

(5) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die Gliederung abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.

§ 8 Beiträge und Umlagen

(1) Die Mitglieder haben die für die DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die entsprechende Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten. Die Beiträge sind im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung der DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e. V. festgelegt, sofern dies nicht durch übergeordnete Satzungen auf andere Gliederungsebenen übertragen wird.

(3) Ehrenmitglieder zahlen in der DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. keinen Mitgliedsbeitrag, die Beitragsanteile an die übergeordneten Gliederungen sind jedoch durch die DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. abzuführen.


IV. Verhältnis zu den Obergliederungen

§ 9 Verhältnis der Satzung zu denen der Obergliederungen

(1) Die DLRG ist ein Gesamtverein.

(2) Die Untergliederungen der DLRG sollen eine eigene Rechtsfähigkeit haben. Die Grenzen sollen mit den kommunalen Grenzen übereinstimmen. Über Änderungen von Ortsgruppengrenzen entscheidet der Bezirksrat nach Anhörung der Beteiligten Ortsgruppen. Erhebt eine der beteiligten Ortsgruppen Einspruch gegen diese Entscheidung, entscheidet die Bezirkstagung abschließend. Für Neugründungen, Spaltungen oder Fusion von Untergliederungen trifft der Landesverband Westfalen, nach Anhörung des betreffenden Bezirkes und der beteiligten Untergliederungen, entsprechende Entscheidungen. Die Eintragung im Vereinsregister muss ebenfalls nach dem vorher beschriebenen Konzept durch den Landesverband genehmigt werden.

(3) Im Konfliktfall zwischen Satzungen gehen die Satzungen der Obergliederungen dieser Satzung vor. Konfliktfälle liegen vor, wenn diese Satzung im Widerspruch zur Obergliederungssatzung steht oder die Fragestellung nicht geregelt ist.

(4) Der Bundesverband ist Inhaber des namensrechtes Deutsche-LebensRettungs-Gesellschaft einschließlich abgekürzter Form DLRG. Das Führen und die Nutzung des Namens durch die Untergliederung sind an die Einhaltung der Satzungen der Obergliederungen sowie der darauf beruhenden Ordnungen gebunden. Mit Ausscheiden verliert die betroffene Gliederung das Recht, den in Satz 1 genannten Namen zu führen.

(5) Die Satzung der DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. muss in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit den Satzungen der Obergliederungen übereinstimmen.

§ 10 Verhältnis zu den Obergliederungen

(1) Die DLRG Ortsgruppe Do –Hombruch e.V. ist an die Satzung des DLRG Bezirks Dortmund e.V. und des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V., sowie der DLRG gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Sie ist ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.

(2) Eine Neufassung der Satzung der DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. und Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bezirksvorstandes und des Landesverbandsvorstandes. Wenn der Bezirksvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Bezirksrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet. Wenn der Landesverbandsvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Landesverbandsrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(3) Die DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. hat dem DLRG Bezirk Dortmund e.V. Niederschriften über Ortsgruppentagungen, Jahresberichte und Jahresabschlüsse termingerecht vorzulegen sowie die festgesetzten Beitragsanteile und Umlagen fristgerecht zu entrichten.

(4) Die DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. akzeptiert die sich aus der Satzung des DLRG Bezirks Dortmund e.V. und aus der Satzung des DLRG Landesverbandes Westfalen e.V. ergebenden Kontrollrechte der Obergliederungen einschließlich der damit verbundenen Abwehr- und Rechtsschutzmöglichkeiten.

(5) Bei erheblichen Verstößen der Ortsgruppe gegen übergeordnete Satzungen und Ordnungen sowie gravierende Missachtung von Weisungen kann die Ortsgruppe auf Antrag des Landesverbandsvorstandes, dem die Untergliederung angehört, als Teileinheit der DLRG aufgelöst und die Ortsgruppe damit aus der DLRG ausgeschlossen werden. Die Entscheidung obliegt dem Präsidialrat. Der Ortsgruppe ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Antrag gilt die Frist nach § 27 Absatz 2 der Bundessatzung, eingetragen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nummer VR 24198, in der Fassung vom 21.10.2017. Der Antrag ist durch den Bundesverband nach Eingang der Gliederung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist bis zum Beginn der Sitzung des Präsidialrates schriftlich abzugeben.

(6) Bei Entscheidungen nach Absatz 4 und 5 ist die Anhörung des Schiedsgerichtes möglich. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.


V. Jugend

§ 11 Jugend

(1) Die Jugend in der DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG in Do - Hombruch.

(2) Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. dar. Die freiwillige selbstständige Übernahme und Ausführung dieser bedeutenden Aufgaben erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.

(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung, die vom Ortsgruppenjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Ortsgruppenvorstandes bedarf.

(4) § 9 und § 10 dieser Satzung gelten für die DLRG – Jugend entsprechend, ohne eigene Rechtsfähigkeit zu begründen.


VI. Organe

1. Abschnitt: Mitgliederversammlung

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Do - Hombruch e.V. Der Ortsgruppenvorsitzende bzw. im Verhinderungsfalle sein satzungsgemäßer Vertreter eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Auf seinen Vorschlag kann die Versammlung die Leitung einem von ihr zu wählenden Tagungsleiter oder Tagungspräsidium übertragen.

(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit, behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. verbindlich für alle Mitglieder, Gruppen und Gremien. Sie nimmt die Berichte des Ortsgruppenvorstandes, der Ortsgruppenbeauftragten und der Revisoren entgegen und ist zuständig für Beschlüsse über:

a) Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und seiner Vertreter, ausgenommen Vorsitzenden der Jugend sowie dessen Stellvertreter,

b) Wahl der Revisoren,

c) Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung im Sinne der §§ 5 und 6, die Mitgliederversammlung kann die Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung dem Ortsgruppenvorstand übertragen werden,

d) Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,

e) Feststellung des Jahresabschlusses,

f) Genehmigung des Haushaltsplanes,

g) Anträge,

h) Höhe des Mitgliedsbeitrages und Umlagen, die eine Höhe von 50 Prozent des Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen dürfen, welche die Mitglieder frühestens ab dem Folgejahr an die DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. zu entrichten haben, sofern der Bezirk Dortmund e.V. nicht anderes festgelegt hat.

i) Satzungsänderungen,

j) Berufung von Ortsgruppenbeauftragten auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes,

k) Ernennung von Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes,

l) Auflösung der DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V.

§ 13 Zusammensetzung

Die Mitgliederversammlung wird aus den Mitgliedern der DLRG Ortsgruppe Do - Hombruch e.V. gebildet.

§ 14 Einberufung

Es finden innerhalb von drei Jahren mindestens zwei Mitgliederversammlungen auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln oder 25 % der Mitglieder verlangt.

§ 15 Ladungsfrist

(1) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss in Textform mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter der Tagesordnung eingeladen werden. Diese Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung gewahrt.

(2) Die Einladung ist an die Mitglieder zu versenden.

§ 16 Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt sind

a) die stimmberechtigten Mitglieder der Tagung

b) der Ortsgruppenjugendvorstand

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in Textform spätestens zwei Wochen vorher eingereicht werden, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung spätestens eine Woche vorher eingereicht werden.

(3) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.

(4) Bezüglich Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des § 33.

§ 17 Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

§ 18 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Enthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.

§ 19 Abstimmung und Wahlen

(1) Die Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes nach § 21 Absatz 2 werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im dritten Geschäftsjahr nach dem Wahljahr gewählt und zwar bis zum Beginn der Neuwahlen gemäß § 24. Ausgenommen hiervon sind der Vorsitzende der Jugend in der DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. und dessen Stellvertreter. Frei gewordene Vorstandspositionen werden auf der nächsten Mitgliederversammlung für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Wahl gewählt.

(2) Wenn kein Mitglied der Mitgliederversammlung widerspricht, kann offen gewählt werden.

(3) Wiederwahl ist zulässig.

(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (Ja-, Nein - Stimmen) auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.

(5) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.

(7) Die Ortsgruppenbeauftragten der DLRG Ortsgruppe Do Hombruch e.V. werden auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes mit einfacher Mehrheit berufen.

§ 20 Protokoll

(1) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und von der Protokollführung sowie der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern des Ortsgruppenvorstandes innerhalb sechs Wochen nach Ende der Tagung zuzusenden. Mitglieder erhalten das Protokoll auf Wunsch, der gegenüber dem Ortsgruppenvorsitzenden binnen vier Wochen nach Ende der Mitgliederversammlung mitzuteilen ist, direkt in Textform ausgehändigt.

(2) Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb acht Wochen nach Tagungsende in Textform beim Vorsitzenden geltend zu machen. Das Datum des Fristendes ist im Protokoll mitzuteilen. Der Ortsgruppenvorstand beschließt bei seiner nächsten Sitzung über die Einsprüche und teilt das Ergebnis dem Einspruchsführer mit.

 

2. Abschnitt: Ortsgruppenvorstand

§ 21 Ortsgruppenvorstand

(1) Der Ortsgruppenvorstand leitet die DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.

(2) Den Ortsgruppenvorstand bilden:

a) der Vorsitzende,

b) der stellvertretende Vorsitzende,

c) der Geschäftsführer,

d) der Technische Leiter

e) der Kassenwart

f) der Rettungswart

g) der Leiter Verbandskommunikation,

h) der Referent für Ausbildung,

i) der Materialwart

j) bis zu zwei Beisitzer

k) der Vorsitzende der Ortsgruppenjugend,

l) Die Ehrenvorsitzenden.

(3) Jedes der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes sowie die Stellvertreter haben eine Stimme mit Ausnahme der Ehrenvorsitzenden.

(4) Der Vorsitzende der Ortsgruppenjugend und seine Vertreter werden vom Ortsgruppenjugendtag nach der Ortsgruppenjugendordnung gewählt.

(5) Im Bedarfsfall kann für die Buchstaben c, d, e und g je einen Stellvertreter gewählt werden.

(6) Bis auf den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden müssen nicht alle Ressorts zwangsläufig besetzt werden. Es besteht auch die Möglichkeit Ressorts in Personalunion zu besetzen.

(7) Der Rücktritt von Vorstandsposten incl. Vertretern ist dem Ortsgruppenvorstand im Sinne des § 26 BGB schriftlich anzuzeigen.

(8) Im Falle des Rücktritts oder des Ausscheidens eines Vertreters nach §26 BGB muss durch die verbleibende vertretungsberechtige Person unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, deren einziger Tagesordnungspunkt die Neuwahl vakanter Vorstandsämter ist.

(9) Findet der Rücktritt zur Unzeit statt, hat die zurückgetretene Person der Ortsgruppe Do –Hombruch e.V. durch den Rücktritt entstandene Schäden zu ersetzten.

(10) Vakant gewordene Ämter können durch den Vorstand der Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzt werden, ausgenommen sind die Vorsitzenden nach § 26 BGB. Werden durch die Mitgliederversammlung einzelne vakante Ämter neu besetzt, so verkürzt sich deren Wahlperiode so, dass der ursprüngliche Wahlturnus nach §19 (1) eingehalten wird. Muss der gesamte Vorstand neu gewählt werden, beginnt der Wahlturnus neu. In letzteren Fall kann die Mitgliederversammlung anderes beschließen.

§ 22 Ortsgruppenbeauftragte und Mitarbeiter

(1) Die Ortsgruppenbeauftragten sind Vorstandsmitgliedern unterstellt. Sie werden durch die Mitgliederversammlung berufen. Ortsgruppenbeauftragte nehmen beratend an Organtagungen der Ortsgruppe teil.

(2) Der Ortsgruppenvorstand kann für besondere Aufgabengebiete weitere Mitarbeiter berufen.

(3) Ausschüsse können durch Beschluss eines Organs für bestimmte, jedoch eindeutig abgegrenzte Aufgabengebiete gebildet werden. Die Arbeitsergebnisse solcher Ausschüsse sind dem zuständigen Organ zur Auswertung und gegebenenfalls zur Beschlussfassung zuzuleiten.

§ 23 Vertretungsbefugnis

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(5) Verbandsintern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

§ 24 Amtszeit

Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Beginn der Neuwahlen.

§ 25 Geschäftsverteilung

Der Vorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.

§ 26 Ladungsfrist

Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens 1 Woche vorher einzuladen. Die Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung gewahrt.

§ 27 Anzuwendende

Vorschriften Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Ein Vertreter nach § 26 BGB muss anwesend sein. Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, für die Abstimmungen sowie für Protokolle und Einsprüche gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung entsprechend.

VII. Schiedsgerichtsbarkeit

§ 28 Aufgaben

(1) Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgaben, das Anshen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen und soweit das beleidigte Mitglied den Spruch des Schiedsgerichtes vor Ausspruch als bindend anerkennt,

b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind, jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des Schiedsgerichtes diesem als bindend unterworfen haben.

(2) Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus der Satzung des Bundesverbandes, des Landesverbandes oder der Satzung einer Untergliederung der DLRG sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben. Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schiedsgericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.

(3) Es entscheidet über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schiedsgericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.

(4) Ferner ahndet das Schiedsgericht der Bundesebene Verletzungen der AntiDoping-Bestimmungen, der Anti-Doping-Ordnung der DLRG und des rettungssportlichen Regelwerks der DLRG.

(5) Gegen ein Mitglied kann das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

c) Rüge oder Verwarnung mit ggfls. entsprechender Veröffentlichung,

d) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,

e) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,

f) befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG;

g) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen;

h) zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre.

§ 29 Zusammensetzung

(1) Das gewählte Schiedsgericht besteht in allen Gliederungsebenen aus einem Vorsitzenden und bis zu drei Vertretern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und zwei Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.

(2) Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG-Jugend oder ein Jugendmitglied am Verfahren beteiligt ist.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das Schiedsgericht um je einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.

(4) Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst.

§ 30 Kostentragung

Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

§ 31 Schiedsgerichtsordnung

Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schiedsgerichte, die Wahl der Mitglieder sowie deren Aufgaben und das Verfahren eine Schiedsgerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht (Berlin-Charlottenburg) hinterlegt wird.

§ 32 Ordentlicher Rechtsweg Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichtes erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweg möglich.

§ 33 Zuständigkeit für die Ortsgruppe

(1) Die DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. bildet kein eigenes Schiedsgericht.

(2) Vorgänge innerhalb der Ortsgruppe, die die Anrufung eines Schiedsgerichtes erfordern, werden schriftlich dem nächsthöheren Schiedsgericht einer übergeordneten Gliederung vorgelegt, welches ordnungsgemäß zusammengesetzt ist, soweit übergeordnete Schiedsgerichtsordnungen nichts anderes verlangen.

(3) Die Mitglieder der Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. verpflichten sich, vor Anrufung eines Schiedsgerichtes gem. Abs. 2 alle Streitigkeiten der Schiedsstelle des DLRG Bezirks Dortmund e.V. schriftlich vorzutragen. Die von den Streitigkeiten betroffenen Mitglieder verpflichten sich weiterhin, an den von der Schiedsstelle zu bestimmenden Schlichtungsgesprächen teilzunehmen; gegebenenfalls können auch mehrere Schlichtungsgespräche durchgeführt werden.

(4) Werden die Streitigkeiten beigelegt, sind die entsprechenden Vereinbarungen schriftlich niederzulegen und bei der Schiedsstelle zu verwahren. Den Beteiligten sind Abschriften auszuhändigen.


VIII. Sonstige Bestimmungen

§ 34 Ordnungen und Richtlinien

(1) Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.

(2) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

(3) Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen; die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium

§ 35 Gestaltungsordnung, DLRG–Markenschutz und –Material

(1) Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.

(2) Die Buchstaben DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.

(3) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.

(4) Die Gliederungen sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

§ 36 Ehrungen

(1) Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung der DLRG geregelt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende im Vorstand ohne Stimmrecht auf Lebenszeit und Ehrenmitglieder ernennen.

(3) Die von der DLRG Landesverband Westfalen e.V. gestiftete „Johanna-SebusMedaille und die Ehrennadel des Landesverbandes Westfalen der DLRG“ werden nach besonderen Ordnungen verliehen.

§ 37 Geschäftsordnung

Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien regelt die vom Präsidialrat erlassene Geschäftsordnung, soweit nicht in dieser Satzung bereits geregelt.

§ 38 Wirtschaftsordnung

Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.


IX. Schlussbestimmungen

§ 39 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Die Beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit Begründung in Textform mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

(3) Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

§ 40 Auflösung

(1) Die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung der DLRG Ortsgruppe Do – Hombruch e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 2 ist deren Vermögen dem DLRG Bezirk Dortmund e.V., zuzuweisen, der es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

§ 41 Ausführung der Satzung

Der Ortsgruppenvorstand erlässt bei Bedarf Bestimmungen, die der Durchführung dieser Satzung dienen.

§ 42 Inkrafttreten

Diese Satzung löst die am 07.02.2004 auf der Mitgliederversammlung in Dortmund beschlossene Satzung in der Fassung vom 07.02.2005 ab. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister, am 30.03.2022, in Kraft.

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